Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als technischer Betriebsleiter bei der im Jahre 1983 in Konkurs gefallenen Gemeinschuldnerin beschäftigt gewesen. Im Jahre 1984 erwarb die X-GmbH aus der Konkursmasse zwei Grundstücke. Sie setzte einen Teil der bisherigen Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin fort.
Die X-GmbH war im Jahre 1984 gegründet worden. Am Geschäftskapital waren die A-OHG mit 74 v.H., die B-GmbH mit 16 v.H. sowie der Kläger und C mit jeweils 5 v.H. (65 000 DM) beteiligt.
Die Zeichnung der Anteile am Stammkapital der X-GmbH durch den Kläger war ausweislich einer Bestätigung der Geschäftsführung der A-OHG "absolute" Voraussetzung für das Zustandekommen des Anstellungsverhältnisses des Klägers als Geschäftsführer der X-GmbH. Der Kläger, der 1983 einen Bruttoarbeitslohn von 86 000 DM versteuert hatte, bezog als Geschäftsführer der X-GmbH in den Folgejahren ein Jahresgehalt von brutto ca. 130 000 DM.
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