I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er lebt mit seiner Ehefrau und drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in A. Das älteste der drei Kinder, die 1965 geborene Tochter (T) studierte im Wintersemester 1988/89. Im Streitjahr 1989 hatte T weder eigenes Einkommen noch Vermögen und war finanziell vom Kläger abhängig. Sie bewohnte am Studienort B ein Zimmer; sie kehrte nicht jeden Tag in die elterliche Wohnung zurück.
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