BFH - Urteil vom 12.06.2001
VII R 32/00

BFH - Urteil vom 12.06.2001 (VII R 32/00) - DRsp Nr. 2001/13452

BFH, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen VII R 32/00

DRsp Nr. 2001/13452

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) am 26. Juli 1995 u.a. ein Lack-Damenbureau (Damen-Pultschreibtisch) zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Entsprechend der Zollanmeldung --Antiquität, mehr als 100 Jahre alt-- reihte das HZA das Lack-Damenbureau in die Pos. 9706 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ein und erhob unter Zugrundelegung des damals geltenden Regelumsatzsteuersatzes von 15 % die Einfuhrumsatzsteuer. Das mit dem Schreiben vom 25. August 1995 verfolgte Begehren des Klägers, den ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz anzuwenden, weil es sich um ein steuerbegünstigtes Sammlungsstück handele, wies das HZA zurück. Es gewährte dem Kläger mit Steueränderungsbescheid vom ... 1996 zwar eine Herabsetzung der Einfuhrumsatzsteuer für drei gleichzeitig eingeführte andere Möbelstücke, lehnte dies aber für das Lack-Damenbureau ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom ... 1996).