I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Kläger) war Inhaber eines Küstenmotorschiffes, dessen Erwerb im Jahre 1965 mit Bankdarlehen finanziert worden war; die Darlehen waren binnen 10 Jahren zu tilgen. Bei Auszahlung der Darlehensvaluta war ein Disagio einbehalten worden, das der Kläger aktivierte und entsprechend der Laufzeit der Darlehen abschrieb. Zum 30. Dezember 1974 veräußerte der Kläger das Schiff; am folgenden Tage floß ihm der Veräußerungspreis zu, aus dem er die restliche Darlehensschuld tilgte. In der Schlußbilanz zum 30. Dezember 1974 schrieb der Kläger den Restbetrag des Disagios zu Lasten des laufenden Gewinns ab. Anläßlich einer Außenprüfung aktivierte der Prüfer das Disagio zum 30. Dezember 1974 mit einem Restwert von 9.119 DM; diesen Betrag berücksichtigte er zu Lasten des Veräußerungsgewinns. Demgemäß erhöhten sich der laufende Gewinn und der Gewerbeertrag des Klägers. Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) änderte den Gewerbesteuermeßbescheid 1974 entsprechend.
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