BFH - Urteil vom 12.09.2002
IV R 66/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 52 Abs. 15 (a.F.) ;
Fundstellen:
BFHE 199, 572
BStBl II 2002, 815
DB 2002, 2353
DStR 2002, 1983
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3367/93

BFH - Urteil vom 12.09.2002 (IV R 66/00) - DRsp Nr. 2002/16220

BFH, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen IV R 66/00

DRsp Nr. 2002/16220

»Die Veräußerung geht einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vor. Jedenfalls kann ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 52 Abs. 15 (a.F.) ;

Gründe:

Die inzwischen verstorbene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebte mit ihrem bereits am 14. Januar 1989 verstorbenen Ehegatten in Gütergemeinschaft. Beide bewirtschafteten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den die Klägerin im Jahre 1959 im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihren Eltern übernommen hatte. Der Gewinn wurde seit dem 1. Juli 1983 durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt und in den Streitjahren 1987 und 1988 einheitlich und gesondert festgestellt. Die Hofstelle befand sich auf einem 6 621 qm großen Grundstück der FlNr. 2383 in A. Aus diesem Grundstück hatten die Ehegatten einen unbebauten, 2 660 qm großen, als Obstgarten genutzten Teil abgetrennt und unter der FlNr. 2383/1 am 18. April 1988 für 1 576 800 DM verkauft.