I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist Angestellter eines Unternehmens in F. Im Jahre 1972 bewarb er sich um die Stelle eines Vorstandsmitglieds bei der neu gegründeten Vereinigung ... e.V. Der Aufsichtsrat der Vereinigung schlug den Kläger als Vorstand vor. Zwischen der Vereinigung und dem Kläger wurde jedoch nicht sogleich ein Anstellungsvertrag geschlossen, weil der Kläger noch Fragen im Zusammenhang mit seinem bestehenden Arbeitsverhältnis klären mußte. Es wurde aber bereits eine Kautionszahlung in Höhe von 20.000 DM vereinbart und vom Kläger geleistet; die Bedingungen der Kaution im einzelnen sollten später festgelegt werden.
Da der Kläger erkrankte, kam es nicht mehr zum Abschluß des Anstellungsvertrags. Im Jahre 1972 nahm er statt dessen das Angebot an, Berater von Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigung zu werden. Nach eigenen Angaben ist er in dieser Funktion auch tätig geworden; Einnahmen daraus bezog er jedoch nicht.
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