BFH - Urteil vom 13.01.1989
VI R 51/85
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BFHE 156, 95
BStBl II 1989, 382
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 13.01.1989 (VI R 51/85) - DRsp Nr. 1996/10352

BFH, Urteil vom 13.01.1989 - Aktenzeichen VI R 51/85

DRsp Nr. 1996/10352

»Hat ein Arbeitnehmer seinem vorgesehenen Arbeitgeber zur Erlangung eines Arbeitsplatzes eine Kaution geleistet oder ein unverzinsliches Darlehen gegeben, so kann der Verlust der Forderung beim Arbeitnehmer zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit führen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist Angestellter eines Unternehmens in F. Im Jahre 1972 bewarb er sich um die Stelle eines Vorstandsmitglieds bei der neu gegründeten Vereinigung ... e.V. Der Aufsichtsrat der Vereinigung schlug den Kläger als Vorstand vor. Zwischen der Vereinigung und dem Kläger wurde jedoch nicht sogleich ein Anstellungsvertrag geschlossen, weil der Kläger noch Fragen im Zusammenhang mit seinem bestehenden Arbeitsverhältnis klären mußte. Es wurde aber bereits eine Kautionszahlung in Höhe von 20.000 DM vereinbart und vom Kläger geleistet; die Bedingungen der Kaution im einzelnen sollten später festgelegt werden.

Da der Kläger erkrankte, kam es nicht mehr zum Abschluß des Anstellungsvertrags. Im Jahre 1972 nahm er statt dessen das Angebot an, Berater von Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigung zu werden. Nach eigenen Angaben ist er in dieser Funktion auch tätig geworden; Einnahmen daraus bezog er jedoch nicht.