BFH - Urteil vom 13.01.1989
VI R 66/87
Normen:
EStG §§ 40a, 40b;
Fundstellen:
BB 1989, 2169
BFHE 156, 412
BStBl II 1989, 1030
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 13.01.1989 (VI R 66/87) - DRsp Nr. 1996/10430

BFH, Urteil vom 13.01.1989 - Aktenzeichen VI R 66/87

DRsp Nr. 1996/10430

»1. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist das Wohnsitz-FA nicht gehindert, die Zulässigkeit einer pauschalen Besteuerung von Arbeitslohn für Teilzeitbeschäftigte nach § 40 a EStG zu überprüfen und die unzutreffend pauschal besteuerten Lohnteile in die Veranlagung einzubeziehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 10. Juni. 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981). 2. Bei der Prüfung, ob die Pauschalierungsgrenzen des § 40 a EStG eingehalten worden sind, sind auch Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 40 b EStG einzubeziehen. 3. Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind bei der Berechnung der Wochenlohngrenze den Wochen zuzuordnen, für die sie erbracht worden sind.«

Normenkette:

EStG §§ 40a, 40b;

Gründe: