Dient dagegen das Zurverfügungstellen der Geräte nur dazu, den Unterricht erteilen zu können, so führt allein der Umstand, daß Geräte von erheblichem Wert eingesetzt werden, nicht zur Gewerblichkeit der Unterrichtstätigkeit. Fazit: Die Frage, ob das Betreiben eines Fitness-Studios als freiberuflich oder als gewerblich anzusehen ist, läßt sich nicht für alle in Betracht kommenden Unternehmen einheitlich beantworten.
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