BFH - Urteil vom 13.01.1998
IX R 58/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1080

BFH - Urteil vom 13.01.1998 (IX R 58/95) - DRsp Nr. 1998/18813

BFH, Urteil vom 13.01.1998 - Aktenzeichen IX R 58/95

DRsp Nr. 1998/18813

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben durch notariellen Vertrag vom 3. Februar 1988 als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu je 50 v.H. ein Grundstück mit einem 1969 errichteten Bürogebäude zum Preise von 15 Mio. DM. 2 083 qm des Gebäudes waren an X zu 18,63 DM/qm und 2 626,50 qm an Y zu 18,50 DM/qm (jeweils pro Monat zuzüglich Nebenkosten) vermietet.

Ein auf der Grundlage dieser Mietverträge im Februar 1988 erstelltes Gutachten gab den Wert des bebauten Grundstücks mit insgesamt 15 709 376 DM (8 393 376 DM Gebäude, 7 316 000 DM Grundstück) an und kam zu dem Ergebnis, das Objekt sei jederzeit zu marktkonformen Preisen vermietbar sowie unter Ertragsgesichtspunkten verkäuflich.

Der Mietvertrag mit X endete zum 30. April 1987 und verlängerte sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine der Parteien spätestens 12 Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widersprach. Durch Schreiben vom 25. April 1989 teilten die Kläger, denen in § 5 Nr. 1 des Grundstückskaufvertrages ein solches Recht eingeräumt war, X mit, es werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Mietverhältnis zum 30. April 1990 ende.