I. Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger zu 1 und 2 (Kläger zu 1 und 2) sowie ihr Sohn und ihre Schwiegertochter, die Kläger und Revisionskläger zu 3 und 4 (Kläger zu 3 und 4), sind zu je 1/4 Miteigentümer eines Zweifamilienhauses, das sie seit der Bezugsfertigkeit am 1. Dezember 1979 selbst bewohnen. Die Herstellungskosten betrugen 469.450 DM; sie erhöhten sich im Jahre 1980 um 5.138 DM auf 474.588 DM. Die Kläger zu 1 und 2 konnten infolge Objektverbrauchs keine erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mehr in Anspruch nehmen.
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