BFH - Urteil vom 13.02.1990
IX R 102/85
Normen:
EStG § 7 Abs. 5, § 7a Abs. 7, § 7b;
Fundstellen:
BB 1990, 1695
BB 1990, 1822
BFHE 160, 432
BStBl II 1990, 432
BStBl II 1990, 953
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 13.02.1990 (IX R 102/85) - DRsp Nr. 1996/13577

BFH, Urteil vom 13.02.1990 - Aktenzeichen IX R 102/85

DRsp Nr. 1996/13577

»1. Ist ein nach § 7 b EStG begünstigtes Objekt mehreren Miteigentümern zuzurechnen, erfüllen aber nur einzelne Beteiligte unter ihnen sämtliche Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG, so gestattet es § 7 a Abs. 7 EStG diesen Beteiligten, anteilige erhöhte Absetzungen zu beanspruchen. 2. Die zur Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen berechtigten Miteigentümer können von den bisher der Miteigentümergemeinechaft einheitlich gewährten degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zu den erhöhten Absetzungen nach f 7 b EStG überwechseln, während die übrigen Miteigentümer bei den degressiven AfA verbleiben.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5, § 7a Abs. 7, § 7b;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger zu 1 und 2 (Kläger zu 1 und 2) sowie ihr Sohn und ihre Schwiegertochter, die Kläger und Revisionskläger zu 3 und 4 (Kläger zu 3 und 4), sind zu je 1/4 Miteigentümer eines Zweifamilienhauses, das sie seit der Bezugsfertigkeit am 1. Dezember 1979 selbst bewohnen. Die Herstellungskosten betrugen 469.450 DM; sie erhöhten sich im Jahre 1980 um 5.138 DM auf 474.588 DM. Die Kläger zu 1 und 2 konnten infolge Objektverbrauchs keine erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mehr in Anspruch nehmen.