BFH - Urteil vom 13.02.2008
I R 11/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1538
GmbHR 2008, 1055
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 176/02

BFH - Urteil vom 13.02.2008 (I R 11/07) - DRsp Nr. 2008/15832

BFH, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen I R 11/07

DRsp Nr. 2008/15832

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften der von der übertragenden Gesellschaft im Verschmelzungsjahr erzielte Gewinn mit einem von der übernehmenden Gesellschaft erwirtschafteten Verlust verrechnet werden kann.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand im Jahr 1998 (Streitjahr) der Handel mit Blumen und Pflanzen war. Der für die Klägerin zum 31. Dezember 1998 aufgestellte Jahresabschluss wies für das Streitjahr einen Jahresfehlbetrag von ca. 100 725 DM aus.

Gegenstand des Unternehmens der X-GmbH war u.a. der Erwerb, die Verwaltung und die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Planung und schlüsselfertige Herstellung von Gebäuden. Ihr zum 31. Dezember 1998 aufgestellter Jahresabschluss wies für das Streitjahr einen Jahresüberschuss von ca. 94 544 DM aus, wobei der Aufwand für Steuern vom Einkommen und Ertrag noch nicht berücksichtigt war.