I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr im Dezember 2003 verstorbener Ehemann, die 1996 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, gaben ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr im Dezember 1997 ab, ohne darin Gewinne aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erklären. Die nach Aufforderung durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung nacherklärten Gewinne aus der Veräußerung privater Wertpapiere in Höhe von 21 020 DM erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändertem Einkommensteuerbescheid vom 16. März 2004.
Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Festsetzung für das Streitjahr sei nicht verjährt, weil der Ehemann der Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen habe, das FA über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG entfalle für das Streitjahr nicht; denn trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits umfasse die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist auch das Streitjahr.
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