BFH - Urteil vom 13.02.2008
IX R 63/06
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 589/02

BFH - Urteil vom 13.02.2008 (IX R 63/06) - DRsp Nr. 2008/11389

BFH, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen IX R 63/06

DRsp Nr. 2008/11389

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Angestellter in einem landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb (GmbH), welcher ihn in den Streitjahren 1997 und 1998 ohne Entgeltfortzahlung vorübergehend (1,5 Monate 1997 und 1 Monat 1998) für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich freistellte. Im Rahmen dieser Weiterbildung erhielt der Kläger Zahlungen aus dem Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Kulturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP Programmteil D entsprechend den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten, Thüringer Staatsanzeiger 13/94, 855 bzw. des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Thüringer Staatsanzeiger 14/98, 641) in Höhe von 3 689,03 DM für 1997 und von 3 000 DM für 1998. Die Bemessung dieser Zahlungen erfolgte auf der Basis der vom Kläger beigebrachten Lohnbescheinigung seines Arbeitgebers. Die Kosten der Lehrgangsteilnahme wurden bis zu 90 % im Jahr 1997 und 70 % im Jahr 1998 (Höchstbetrag 3 000 DM) gefördert. Die Leistungen aus dem KULAP-Programmteil D wurden durch Landesmittel und durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds finanziert.