BFH - Urteil vom 13.03.1986
I R 7/81
Normen:
AO (1977) § 90 Abs. 2, § 159 Abs. 1, §§ 160, 162 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 2 bis 4, § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 145, 502
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.03.1986 (I R 7/81) - DRsp Nr. 1996/10315

BFH, Urteil vom 13.03.1986 - Aktenzeichen I R 7/81

DRsp Nr. 1996/10315

»1. Lehnt der Steuerpflichtige es ab, dem FG nähere Einzelheiten über den Geschäftsverkehr mit seinen angeblich ausländischen Lieferanten mitzuteilen, und wird es dem FG deshalb unmöglich, den Sachverhalt auf einfache Weise zu erforschen, so enthebt das Verhalten des Steuerpflichtigen das FG der Verpflichtung, weiter entfernt liegende Beweise zu erheben, wenn von vornherein Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt auf diese Weise aufgeklärt werden kann. 2. Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO sind Auskünfte jeweils von dem Beteiligten zu verlangen, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt bzw. in dessen Sphäre die Informationsbeschaffung liegt. 3. Die bloße Möglichkeit einer im Inland für den Empfänger nicht bestehenden Steuerpflicht reicht allein nicht aus, um von der Rechtsfolge des § 160 AO (1977) abzusehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 90 Abs. 2, § 159 Abs. 1, §§ 160, 162 ;