BFH - Urteil vom 13.03.1986
IV R 1/84
Normen:
EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 538
BStBl II 1986, 711
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 13.03.1986 (IV R 1/84) - DRsp Nr. 1996/12183

BFH, Urteil vom 13.03.1986 - Aktenzeichen IV R 1/84

DRsp Nr. 1996/12183

»Einkommensteuerrechtlich sind die in ein Umlegungsverfahren (Flurbereinigungsverfahren) eingebrachten und die daraus im Zuteilungswege erlangten Grundstücke grundsätzlich als wirtschaftlich identisch zu werten. Demgemäß tritt keine Gewinnrealisierung ein; die etwaige Betriebsvermögenseigenschaft der eingebrachten Grundstücke setzt sich an den erlangten Grundstücken unverändert fort.«

Normenkette:

EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt und Notar. Er wird mit seiner Ehefrau für die Streitjahre 1976 und 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger und seine Ehefrau leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Zum Gesamtgut der Eheleute gehören mehrere Grundstücke, auf denen der Kläger seit vielen Jahren Weinbau betreibt. Die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft (Weinbaubetrieb) werden durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. In den Einkommensteuererklärungen des Klägers und seiner Ehefrau sind sie als Einkünfte des Klägers ausgewiesen.