BFH - Urteil vom 13.03.1986
IV R 204/84
Normen:
AO (1977) § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 179 Abs. 2 S. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 340
BStBl II 1986, 584
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 13.03.1986 (IV R 204/84) - DRsp Nr. 1996/12134

BFH, Urteil vom 13.03.1986 - Aktenzeichen IV R 204/84

DRsp Nr. 1996/12134

»1. Sind an einer KG Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligt, so muß der Gewinn der KG auf die Gesellschafter einschließlich des Treuhandkommanditisten aufgeteilt werden. In einer weiteren Feststellung muß der Gewinnanteil des Treuhänders auf die Treugeber aufgeteilt werden. Beide Feststellungen können miteinander verbunden werden, falls das Treuhandverhältnis allen Beteiligten bekannt ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. Mai 1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737). 2. Werden im Gewinnfeststellungsbescheid anstelle des Treuhandkommanditisten die Treugeber aufgeführt, ist die Gewinnfeststellung für die KG unvollständig und durch Aufnahme des Treuhänders zu ergänzen. Auch in dieser Lage können die Treugeber aber die Höhe des Gesellschaftsgewinns nicht selbst anfechten. 3. Die Feststellung für die Treugeber kann im Vorgriff auf die Gewinnfeststellung für die KG durchgeführt werden. Hierbei müssen der Gesellschaftsgewinn und der Gewinnanteil des Treuhänders geschätzt werden. Einwendungen gegen diese Schätzung können nur vom Treuhänder, nicht von den Treugebern geltend gemacht werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 179 Abs. 2 S. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 60 Abs. 3 ;

Gründe: