I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloß sich 1971 mit Frau X zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen, deren Zweck es war, in Y ein Grundstück zu erwerben, ein Gebäude mit Eigentumswohnungen darauf zu errichten und diese sodann zu verkaufen. Auf einem in Y erworbenen Bauplatz wurde 1971/72 ein Gebäude mit 99 Eigentumswohnungen errichtet, von denen in den Jahren 1971 bis 1973 insgesamt 90 verkauft wurden. Drei weitere Wohnungen wurden Frau X übereignet. Sechs Wohnungen blieben unverkauft, waren aber vermietet, als in den Jahren 1974/75 eine Steuerfahndungsprüfung bei der GbR durchgeführt wurde, die sich auf die Jahre 1971 bis 1974 erstreckte. Die GbR ist inzwischen beendet.
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