BFH - Urteil vom 13.03.1986
IV R 304/84
Normen:
AO § 219 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 215
BStBl II 1986, 509
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 13.03.1986 (IV R 304/84) - DRsp Nr. 1996/12099

BFH, Urteil vom 13.03.1986 - Aktenzeichen IV R 304/84

DRsp Nr. 1996/12099

»Da der einem Gesellschafter zugestellte Feststellungsbescheid auch von demjenigen Beteiligten angegriffen werden kann, für den er bestimmt, dem er aber nicht oder nicht formgerecht bekanntgegeben worden ist, ist die Klage des Beteiligten auf förmliche Bekanntgabe des Feststellungsbescheids mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Anschluß an BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 IV R 18/77, BFHE 131, 278, BStBl II 1981, 33). Zur Orientierung ist dem Beteiligten aber ggf. eine Abschrift des Bescheids formlos mitzuteilen.«

Normenkette:

AO § 219 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloß sich 1971 mit Frau X zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen, deren Zweck es war, in Y ein Grundstück zu erwerben, ein Gebäude mit Eigentumswohnungen darauf zu errichten und diese sodann zu verkaufen. Auf einem in Y erworbenen Bauplatz wurde 1971/72 ein Gebäude mit 99 Eigentumswohnungen errichtet, von denen in den Jahren 1971 bis 1973 insgesamt 90 verkauft wurden. Drei weitere Wohnungen wurden Frau X übereignet. Sechs Wohnungen blieben unverkauft, waren aber vermietet, als in den Jahren 1974/75 eine Steuerfahndungsprüfung bei der GbR durchgeführt wurde, die sich auf die Jahre 1971 bis 1974 erstreckte. Die GbR ist inzwischen beendet.