I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein, zeigte der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion -OFD-) nach § 23 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die Eröffnung einer Beratungsstelle in M an und benannte Frau L als Beratungsstellenleiterin. Frau L war neben einer viermonatigen Tätigkeit als Lohnsteuersachbearbeiterin bei einem Lohnsteuerhilfeverein u.a. über sechs Jahre lang bei verschiedenen Firmen als Lohnbuchhalterin und Finanzbuchhalterin beschäftigt.
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