Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) arbeitete im Streitjahr 1993 als Kriminalbeamter in K. Dort hatte er auch eine Wohnung. Im April des Streitjahres heiratete er. Die Ehefrau des Klägers wohnte in C und fuhr mit dem PKW zu ihrer ebenfalls in K. gelegenen Arbeitsstätte. Die Eheleute bestimmten die Wohnung der Ehefrau in C. zum Familienwohnsitz. Der Kläger behielt seine Wohnung in K. bei. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung seit dem Zeitpunkt der Heirat als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erkannte lediglich die geltend gemachten Fahrtkosten für 30 Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln an.
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