BFH - Urteil vom 13.03.1996
VI R 94/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1309
BFHE 180, 138
BStBl II 1996, 375
DB 1996, 1316
DStR 1996, 957
DStZ 1996, 503
NJW 1996, 2256
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 13.03.1996 (VI R 94/95) - DRsp Nr. 1996/20895

BFH, Urteil vom 13.03.1996 - Aktenzeichen VI R 94/95

DRsp Nr. 1996/20895

»Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens an einem PKW sind keine Werbungskosten, wenn sich der Unfall auf einer Umwegfahrt der berufstätigen Mutter eines Kleinkindes zum Hort unmittelbar vor Arbeitsbeginn ereignet hat.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind beide als Arbeitnehmer ganztags berufstätig. Sie haben eine Tochter, die im Streitjahr 1991 sechs Jahre alt war. Die Klägerin verursachte einen Verkehrsunfall, als sie unmittelbar vor Arbeitsbeginn die Tochter zum Hort brachte, was mit einem Umweg von 3 km gegenüber der Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte verbunden war. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, die Aufwendungen für die Behebung des Schadens als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 663 veröffentlicht.

Das FA stützt seine Revision auf eine Verletzung der §§ 9 und 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.