AO (1977) § 163 Abs. 1 S. 1; EStG § 1 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 489
BStBl II 1989, 614
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,
BFH - Urteil vom 13.04.1989 (IV R 196/85) - DRsp Nr. 1996/10444
BFH, Urteil vom 13.04.1989 - Aktenzeichen IV R 196/85
DRsp Nr. 1996/10444
»1. Wer in der zum Bundesgebiet gehörenden Exklave Büsingen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig.2. Die Mehrbelastungen, die den Bewohnern Büsingens durch erhöhte Lebenshaltungskosten entstehen, können weder als "dauernde Lasten" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 aEStG noch als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1EStG, sondern - gegebenenfalls - nur durch Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1AO (1977) berücksichtigt werden.«
Normenkette:
AO (1977) § 163 Abs. 1 S. 1; EStG § 1 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 33 Abs. 1 ;
Gründe:
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