BFH - Urteil vom 13.05.1998
II R 32/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1337

BFH - Urteil vom 13.05.1998 (II R 32/96) - DRsp Nr. 1999/972

BFH, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen II R 32/96

DRsp Nr. 1999/972

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines Wohngebäudes, das in den Jahren 1968/1969 errichtet und vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) auf den 1. Januar 1974 als Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 40 500 DM bewertet wurde. Das Gebäude besteht aus Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß, die durch ein gemeinsames Treppenhaus erschlossen werden. Das Erdgeschoß enthält eine Küche, eine Toilette und mehrere Wohnräume; im Obergeschoß befinden sich weitere Wohnräume und ein Bad. Im Jahr 1994 wurde das Dachgeschoß zu Wohnzwecken ausgebaut und in einen Wohnraum, mit Eßecke und Kochnische, einen Schlafraum und ein Duschbad mit Toilette aufgeteilt. Das FA stellte daraufhin den Einheitswert durch Bescheid vom 18. Juli 1995 auf den 1. Januar 1995 im Wege der Wertfortschreibung auf 48 800 DM fest. Zugleich wurde den Klägern mitgeteilt, daß das Grundstück wie bisher als Einfamilienhaus bewertet werde. Einspruch und Klage, die auf die Bewertung des Wohngebäudes als Zweifamilienhaus gerichtet waren, blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 908 veröffentlicht.