BFH - Urteil vom 13.05.2004
IV R 1/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1725
BFH/NV 2004, 1335
BFHE 206, 146
BStBl II 2004, 780
DB 2004, 1759
DStRE 2004, 1061
ZfIR 2004, 928
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 176/98

BFH - Urteil vom 13.05.2004 (IV R 1/02) - DRsp Nr. 2004/12330

BFH, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen IV R 1/02

DRsp Nr. 2004/12330

»Aufwendungen eines Pächters für die Erneuerung der Dacheindeckung eines im Eigentum des Verpächters stehenden und dem Pachtbetrieb dienenden Wirtschaftsgebäudes sind als Betriebsausgaben des landwirtschaftlichen Pachtbetriebes abziehbar, wenn sie in Erwartung des späteren Eigentumsübergangs erbracht worden sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren (1992 und 1993) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Agraringenieur und bewirtschaftet als Landwirt einen Hof, der ihm in den Streitjahren durch Pachtvertrag vom 8. Juni 1990 von seinem Vater in Gestalt einer sog. eisernen Verpachtung überlassen worden war. In dem Pachtvertrag (§ 4 Abs. 2) verpflichtete sich der Kläger, die gewöhnlichen Ausbesserungen der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sowie der Wege, Gräben, Einfriedungen und Drainagen auf seine Kosten durchzuführen, solange sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch laufende Ausbesserungen erhalten werden können.