BFH - Urteil vom 13.05.2004
IV R 56/02
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1293/00

BFH - Urteil vom 13.05.2004 (IV R 56/02) - DRsp Nr. 2004/14396

BFH, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen IV R 56/02

DRsp Nr. 2004/14396

Gründe:

Im Juni 1991 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eine Mitteilung über die Gewerbeanmeldung eines ... in der Rechtsform einer aus der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der Beigeladenen bestehenden GbR ein. 1993 wurde das Gewerbe wieder abgemeldet.

Da eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1991 der GbR nicht abgegeben wurde, erließ das FA am 18. August 1994 einen Bescheid, in dem der Gewinn des Jahres 1991 auf ... DM geschätzt und in Höhe von ... DM der Klägerin zugerechnet wurde. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2000, die einem entsprechenden Vermerk zufolge am selben Tag, einem Donnerstag, zur Post gegeben wurde, als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. August 2000 Klage erhoben, die am selben Tag beim Finanzgericht (FG) einging.

Auf einen gerichtlichen Hinweis, dass die Klage möglicherweise verspätet erhoben worden sei, trug die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, die Einspruchsentscheidung sei ihr ausweislich ihres Eingangsstempels erst am 17. August (gemeint ist Juli) 2000, einem Montag, zugestellt worden. Aufgrund der Praxis der Post werde das Haus, in dem sie ihr Büro unterhalte, samstags nicht mit Post beliefert.