BFH - Urteil vom 13.07.1994
I R 38/93
Normen:
AO (1977) § 236 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 496
BStBl II 1995, 37
DB 1995, 356
NJW 1995, 1576
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 13.07.1994 (I R 38/93) - DRsp Nr. 1995/3220

BFH, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen I R 38/93

DRsp Nr. 1995/3220

»Erledigt sich ein Rechtsstreit nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheids durch Klagerücknahme, so besteht ein Anspruch auf Prozeßzinsen gemäß § 236 Abs. 1 AO 1977

Normenkette:

AO (1977) § 236 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der B GmbH (B). B hatte gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1979 am 18. Dezember 1985 Klage erhoben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung einigten sich die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtige darauf, daß die Finanzverwaltung einen Körperschaftsteueränderungsbescheid für 1979 erläßt und die Steuerpflichtige anschließend die Klage zurücknimmt. Der Erlaß des Körperschaftsteueränderungsbescheids 1979 führte zu einer Körperschaftsteuererstattung in Höhe von.... DM, die am 18. April 1991 mit Steuerschulden der Klägerin verrechnet wurden. Die Klage wurde zurückgenommen.