BFH - Urteil vom 13.07.2004
VIII R 48/02
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2286
BFH/NV 2004, 1585
BFHE 2007, 136
BStBl 2004, 1060
DB 2004, 2247
ZfIR 2004, 957
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1154/01

BFH - Urteil vom 13.07.2004 (VIII R 48/02) - DRsp Nr. 2004/15871

BFH, Urteil vom 13.07.2004 - Aktenzeichen VIII R 48/02

DRsp Nr. 2004/15871

»Bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken genutzten und im Übrigen vermieteten Gebäude aufgenommen wird und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen. Die Zinsen aus der Lebensversicherung sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer des Mietwohngrundstückes in X. Nach einem Brand nahm er Um- und Neubaumaßnahmen an dem Gebäude vor, die er durch ein bei der Y-Versicherung AG aufgenommenes Darlehen über 300 000 DM finanzierte. Zur Sicherung bzw. Tilgung des Darlehens verpfändete er im Dezember 1996 die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ...

Nach Abschluss der Baumaßnahmen nutzte der Kläger das Gebäude wie folgt:

Zu eigenen Wohnzwecken 40,19 v.H.

Vermietung an die Tochter 21,53 v.H. und

Vermietung an die ...-GmbH 38,28 v.H.