BFH - Urteil vom 13.08.2008
II R 15/08
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 167/07

BFH - Urteil vom 13.08.2008 (II R 15/08) - DRsp Nr. 2008/23621

BFH, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen II R 15/08

DRsp Nr. 2008/23621

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte am 2. Oktober 2006 einen neuen Personenkraftwagen (PKW) mit Selbstzündungsmotor; sie vereinbarte hierbei, dass das Fahrzeug noch mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet wird. Nach erfolgtem Einbau des Partikelfilters wurde das Fahrzeug am 4. Oktober 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) fest. Den Antrag der Klägerin vom 10. September 2007, für das Fahrzeug eine Steuerbefreiung in Höhe von 330 EUR wegen der Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem Rußpartikelfilter (§ 3c Abs. 1 KraftStG) zu gewähren, lehnte das FA am 18. September 2007 ab.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, das Finanzgericht (FG) habe § 3c KraftStG fehlerhaft ausgelegt.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie des Ablehnungsbescheides vom 18. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung das FA zu verpflichten, die Steuer unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung gemäß § 3c KraftStG neu festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- --).