BFH - Urteil vom 13.10.2003
VI R 95/01
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1319/00

BFH - Urteil vom 13.10.2003 (VI R 95/01) - DRsp Nr. 2004/1224

BFH, Urteil vom 13.10.2003 - Aktenzeichen VI R 95/01

DRsp Nr. 2004/1224

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob einem Steuerpflichtigen ein "anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) mit der Folge, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Lehrerin und Schulleiterin. Ihr Unterrichtspensum beträgt 12 Stunden pro Woche. Als Rektorin steht ihr ein Dienstzimmer von ca. 16 qm zur Verfügung.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte die Klägerin Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1 655 DM als Werbungskosten geltend. Sie trug hierzu vor, dass sie ihr Dienstzimmer nur eingeschränkt nutzen könne, weil die Raumtemperatur im gesamten Schulgebäude regelmäßig ab 12.30 Uhr auf 15°C abgesenkt werde und darüber hinaus die Nutzung des Dienstzimmers in der Zeit von 7.55 Uhr morgens bis 13.00 Uhr mittags wegen sonstiger dienstlicher Verpflichtungen nicht ausreiche. In der Ferienzeit werde die Heizung --abgesehen vom Frostschutz-- ganz ausgeschaltet.