BFH - Urteil vom 13.11.1985 (II R 208/82) - DRsp Nr. 1996/10309
BFH, Urteil vom 13.11.1985 - Aktenzeichen II R 208/82
DRsp Nr. 1996/10309
»1. Die Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1AO (1977) setzt voraus, daß das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache oder eines Beweismittels nicht auf einer Verletzung der der Finanzbehörde obliegenden Ermittlungspflicht beruht, sofern der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat.2. § 174 Abs. 3AO (1977) stellt die Änderung der Steuerfestsetzung nicht in das Ermessen der Finanzbehörde.«