BFH - Urteil vom 13.11.2001
VII R 107/00
Normen:
AO (1977) § 46 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 666
BFH/NV 2002, 565
BFHE 197, 5
BStBl II 2002, 402
DB 2002, 619
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

BFH - Urteil vom 13.11.2001 (VII R 107/00) - DRsp Nr. 2002/3998

BFH, Urteil vom 13.11.2001 - Aktenzeichen VII R 107/00

DRsp Nr. 2002/3998

»Der Abtretungsgrund in der formalisierten Abtretungsanzeige ist ausreichend angegeben, wenn der der Abtretung zugrunde liegende Lebenssachverhalt stichwortartig gekennzeichnet wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 46 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine Ehefrau waren Gründungsgesellschafter einer GmbH, deren Gesellschaftszweck in dem Betrieb von Spielhallen und Automatenaufstellplätzen bestand.

Mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1989 übertrugen der Kläger und die Ehefrau ihre Gesellschaftsanteile an die Beteiligungs-GmbH. Bis zum Zeitpunkt des Verkaufs versteuerte die GmbH die Automatenumsätze entsprechend der damaligen Rechtslage unter Anwendung eines Verfielfältigers. Infolge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Mai 1994, die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage bei dem Betrieb von Geldspielautomaten führte, reichte die GmbH berichtigte Umsatzsteuererklärungen ein, die zu erheblichen Umsatzsteuererstattungen für die Jahre 1986 bis 1989 führten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verrechnete die Erstattungsbeträge mit Steuerschulden der GmbH oder buchte diese auf Schwestergesellschaften um.