BFH - Urteil vom 13.11.2008
V R 24/06
Normen:
AO § 164 Abs. 2 S. 2; AO § 168 S. 1; AO § 355 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1098/04

BFH - Urteil vom 13.11.2008 (V R 24/06) - DRsp Nr. 2009/11265

BFH, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen V R 24/06

DRsp Nr. 2009/11265

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 S. 2; AO § 168 S. 1; AO § 355 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Erben des Klägers, der als ... unternehmerisch tätig war. In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2001 vom 19. März 2003, die beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) am 21. März 2003 einging und aus der sich eine an die Finanzkasse zu entrichtende Abschlusszahlung zu Lasten des Klägers ergab, versteuerte der Kläger die Privatnutzung seiner beiden im Unternehmensvermögen gehaltenen PKWs nach der sog. 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In einer verwaltungsinternen Verfügung ("Hinweismitteilung") vom 2. April 2003 stellte das FA fest, dass die Steuererklärung mit dem Tag des Eingangs beim FA als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) anzusehen sei, ein Steuerbescheid nicht zu ergehen habe und sich im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung keine Änderungen ergäben.