BFH - Urteil vom 14.02.1984
VIII R 126/82
Normen:
EStG (1969) § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 141, 124
BStBl II 1984, 580
DB 1984, 1708
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 14.02.1984 (VIII R 126/82) - DRsp Nr. 1996/11953

BFH, Urteil vom 14.02.1984 - Aktenzeichen VIII R 126/82

DRsp Nr. 1996/11953

»Erhält ein typischer stiller Gesellschafter bei Beendigung der stillen Gesellschaft eine Abfindung, die den Betrag seiner Einlage übersteigt, so gehört der Mehrerlös grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Normenkette:

EStG (1969) § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Witwe des am 21. Juni 1963 verstorbenen F. F war zusammen mit dem zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen W Gesellschafter einer OHG. F wurde von seiner Tochter und der Klägerin beerbt.

Nach dem Tode des F wurde die Gesellschaft in eine KG umgewandelt und erhielt die Firma S-KG. Kommanditistin der S-KG wurde die Ehefrau des W. Die Tochter des F wurde abgefunden, während die Klägerin die Rechtsstellung einer stillen Gesellschafterin der S-KG und anderer Gesellschaften -und zwar der F-KG und der U-KG- erhielt.