BFH - Urteil vom 14.02.1990
II B 158/89
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 627
BB 1990, 773
BFHE 159, 373
BStBl II 1990, 391
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 14.02.1990 (II B 158/89) - DRsp Nr. 1996/13431

BFH, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen II B 158/89

DRsp Nr. 1996/13431

»1. Die Entscheidung, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute Grundstück oder das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude ist, wird nicht dadurch beeinflußt, daß das Grundstück von einer Gemeinde im Rahmen eines sozial- und familienpolitischer Zielsetzung dienenden Förderprogramms veräußert wird. 2. Ist der Erwerber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund vorher eingegangener vertraglicher Verpflichtung in der Entscheidung über das "ob" und "wie" einer Bebauung nicht mehr frei, so wird die Annahme, daß Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück ist, nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erwerber ursprünglich unter drei Bauunternehmen und verschiedenen Haustypen wählen konnte.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 2. Dezember 1986 von der Stadt A ein Grundstück zum Preis von 25.344 DM. Vor Abschluß des Grundstückskaufvertrags hatten die Kläger einen Generalunternehmervertrag ("Werkvertrag") mit der Bauunternehmung B über die schlüsselfertige Erstellung einer Doppelhaushälfte zu einem Pauschalfestpreis von 212.057 DM abgeschlossen.