I. Die Kläger erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 2. Dezember 1986 von der Stadt A ein Grundstück zum Preis von 25.344 DM. Vor Abschluß des Grundstückskaufvertrags hatten die Kläger einen Generalunternehmervertrag ("Werkvertrag") mit der Bauunternehmung B über die schlüsselfertige Erstellung einer Doppelhaushälfte zu einem Pauschalfestpreis von 212.057 DM abgeschlossen.
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