BFH - Urteil vom 14.02.1995
IX R 5/92
Normen:
BerlinFG § 14b; StBauFG § 39 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1995, 918
BFHE 177, 93
BStBl II 1995, 380
DB 1995, 1055
DStZ 1995, 480
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 14.02.1995 (IX R 5/92) - DRsp Nr. 1995/4428

BFH, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen IX R 5/92

DRsp Nr. 1995/4428

»1. Vorauszahlungsmittel nach dem Landesförderungsprogramm Berlin mindern die AfA-Bemessungsgrundlage nicht bereits im Zeitpunkt des Zuflusses. 2. Die Bescheinigung nach § 14b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BerlinFG kann auch nach Abschluß der begünstigten Modernisierungsmaßnahmen beantragt und erteilt werden.«

Normenkette:

BerlinFG § 14b; StBauFG § 39 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielten im Streitjahr (1983) gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Grundstück in Berlin.

Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) gewährte den Klägern einen Baukostenzuschuß und Vorauszahlungsmittel analog § 39 Abs. 5 des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) zur Modernisierung und Instandsetzung der um das Jahr 1890 errichteten Gebäude auf dem Grundstück. Das Land Berlin sollte nach den Förderbedingungen 10 Jahre nach Bezugsfertigkeit entscheiden, in welcher Höhe die Vorauszahlungsmittel in Darlehen umgewandelt oder endgültig als Zuschuß gewährt werden. Es sollte dabei die nachhaltig erzielbaren Mieten und die Haushaltslage berücksichtigen. Die Vorauszahlungsmittel waren durch eine Grundschuld zu sichern.