BFH - Urteil vom 14.02.1995
IX R 95/93
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1, § 21 ; FGO § 76, § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1995, 866 und 911
BFHE 177, 95
BStBl II 1995, 462
DB 1995, 906
DStZ 1995, 406
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 14.02.1995 (IX R 95/93) - DRsp Nr. 1995/4396

BFH, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen IX R 95/93

DRsp Nr. 1995/4396

»Zahlt der Erwerber einer Immobilie ein Entgelt dafür, daß sich der Verkäufer verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums, in dem planmäßig nur ein Werbungskostenüberschuß erzielt wird, auf Verlangen des Erwerbers den Verkauf der Immobilie zu einem Betrag zu vermitteln, der dem vom Erwerber aufgewandten Kaufpreis entspricht, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Erwerber im Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht entschlossen ist, die Immobilie langfristig zur Erzielung von Einkünften zu nutzen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1, § 21 ; FGO § 76, § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, hatten im Jahre 1986 (Streitjahr) eine Eigentumswohnung erworben. Ausweislich des notariell beurkundeten Kaufvertrages hatte die Verkäuferin, eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft, neben der Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzierung sowie einer Vermietungsgarantie auch die Verpflichtung übernommen, die Eigentumswohnung innerhalb von fünf Jahren auf Verlangen der Kläger zu dem von diesen entrichteten Kaufpreis zu vermitteln; von dem in vollem Umfang fremdfinanzierten Kaufpreis entfiel ein Anteil von 2 v.H. auf diese Verkaufszusage.