Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, hatten im Jahre 1986 (Streitjahr) eine Eigentumswohnung erworben. Ausweislich des notariell beurkundeten Kaufvertrages hatte die Verkäuferin, eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft, neben der Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzierung sowie einer Vermietungsgarantie auch die Verpflichtung übernommen, die Eigentumswohnung innerhalb von fünf Jahren auf Verlangen der Kläger zu dem von diesen entrichteten Kaufpreis zu vermitteln; von dem in vollem Umfang fremdfinanzierten Kaufpreis entfiel ein Anteil von 2 v.H. auf diese Verkaufszusage.
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