BFH - Urteil vom 14.02.2008
V R 12/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1365
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 272/01
FG Niedersachsen, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 273/01

BFH - Urteil vom 14.02.2008 (V R 12/06) - DRsp Nr. 2008/13062

BFH, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen V R 12/06 - Aktenzeichen V R 13/06

DRsp Nr. 2008/13062

Gründe:

I. Streitig sind die Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft.

Im Oktober 1989 gründeten A und sein Sohn B die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft (KG). A brachte sein bestehendes Einzelunternehmen in die Klägerin ein und wurde Komplementär, B beteiligte sich mit einem Festkapital von 25 000 DM als Kommanditist an der Klägerin. Gewinn und Verlust wurden im Verhältnis von 75 v.H. zu 25 v.H. zwischen A und B aufgeteilt.

Im November 1993 gründeten A und B eine GmbH. Das Stammkapital der GmbH beträgt 50 000 DM, wovon die Gesellschafter jeweils 50 v.H. (25 000 DM) halten. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Geschäftsführer der GmbH war B, A war als kaufmännischer Leiter, Kundenbetreuer und im Außendienst für die Gesellschaft tätig.

Am 1. Dezember 1995 vermietete die Klägerin ein von ihr errichtetes Gebäude und den Maschinenpark an die GmbH. In den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1997 und 1998 und im Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für den Monat August 2000 behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die GmbH als Organgesellschaft der Klägerin und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Hiergegen richteten sich nach erfolglosen Einspruchsverfahren die Klagen.