BFH - Urteil vom 14.03.1986
III R 179/82
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 87a;
Fundstellen:
BFHE 146, 541
BStBl II 1986, 669
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 14.03.1986 (III R 179/82) - DRsp Nr. 1996/12184

BFH, Urteil vom 14.03.1986 - Aktenzeichen III R 179/82

DRsp Nr. 1996/12184

»Ein Unternehmer, der mit seinen Handelsvertretern vereinbart hat, daß deren Provisionsanspruch rechtlich bereits mit der Beendigung der Vermittlungstätigkeit oder dem Abschluß des Geschäfts entstehen soll, kann auch vor Ausführung des Geschäfts geleistete Provisionszahlungen als Betriebsausgaben abziehen.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 87a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) stellt seit März 1970 verschiedene Waren her und vertreibt diese über einen Versandhandel. Die Lieferverträge mit den Kunden -in der Regel handelte es sich um Kleinaufträge im Wert von unter 100 DM- wurden in den Streitjahren 1970 und 1971 durch selbständige Handelsvertreter vermittelt. Für deren Tätigkeit galten im wesentlichen folgende vertragliche Vereinbarungen:

§ 3

Als Provision für die vermittelten und ausgeführten Kaufverträge wird vereinbart: 4 DM pro Packung.

Mit dieser Provision ist die Tätigkeit voll abgegolten, so daß eine darüber hinausgehende Erstattung von Reisekosten, Postgebühren und Spesen nicht erfolgt.

§ 8 Abs. 1

Der Provisionsanspruch ist jedoch erst verwirklicht, wenn die bestellte Ware an den Kunden ausgeliefert und der Kaufpreis bezahlt ist.

Abs. 2