I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) stellt seit März 1970 verschiedene Waren her und vertreibt diese über einen Versandhandel. Die Lieferverträge mit den Kunden -in der Regel handelte es sich um Kleinaufträge im Wert von unter 100 DM- wurden in den Streitjahren 1970 und 1971 durch selbständige Handelsvertreter vermittelt. Für deren Tätigkeit galten im wesentlichen folgende vertragliche Vereinbarungen:
§ 3
Als Provision für die vermittelten und ausgeführten Kaufverträge wird vereinbart: 4 DM pro Packung.
Mit dieser Provision ist die Tätigkeit voll abgegolten, so daß eine darüber hinausgehende Erstattung von Reisekosten, Postgebühren und Spesen nicht erfolgt.
§ 8 Abs. 1
Der Provisionsanspruch ist jedoch erst verwirklicht, wenn die bestellte Ware an den Kunden ausgeliefert und der Kaufpreis bezahlt ist.
Abs. 2
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