I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in Berlin (West) in den Jahren 1974 bis 1977 mehrere Einzelhandelsgeschäfte und beschäftigte dort zahlreiche Aushilfskräfte, die ihr keine Lohnsteuerkarten vorgelegt hatten. Sie hat nach ihrem Vorbringen mit den Aushilfskräften Nettolohnvereinbarungen in dem Sinne geschlossen, daß ihnen ein bestimmter Nettobetrag als Stundenlohn ausbezahlt wird, der die darauf entfallene Berlin- Zulage mitenthalten soll. Die "Pauschalbesteuerungsbelege" enthielten u.a. folgende Angaben:
"Stundenlohn (brutto für netto) z.B. 6,- DM
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(einschl. Berlinzulage = BZ)
24 Stunden a 6,- DM = 144,- DM
erhalten am
Unterschrift
... .... Enth. BZ: 11,52 DM."
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