Für die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat ihr jetziger Prozeßbevollmächtigter Klage erhoben. Innerhalb der vom Senatsvorsitzenden gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 21. Februar 1994 gesetzten Frist hat er die Prozeßvollmacht der Kläger vom 23. Januar 1994 dem Finanzgericht (FG) als Telefax übermittelt. Am 22. Februar 1994 ist das Original beim FG eingegangen.
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