BFH - Urteil vom 14.03.1996
IV R 86/94
Normen:
EStG § 34e Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 1996, 1751
BFHE 180, 310
BStBl II 1996, 469
DB 1996, 1706
DStR 1996, 1445
DStZ 1996, 663
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 14.03.1996 (IV R 86/94) - DRsp Nr. 1996/28476

BFH, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen IV R 86/94

DRsp Nr. 1996/28476

»Die Aufteilung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung des § 34e EStG nach dem Beteiligungsverhältnis ist bei einem Gesellschafterwechsel im Laufe des Feststellungszeitraums auch zeitanteilig durchzuführen.«

Normenkette:

EStG § 34e Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und betreiben gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Beigeladenen, seit dem 1. September des Streitjahres 1989 einen landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen einer BGB -Gesellschaft, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Normalwirtschaftsjahr ermittelt. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom August 1989 sind die Kläger zusammen zu 66 v.H. und der Sohn zu 34 v.H. am Gewinn beteiligt. Für die Nutzungsüberlassung der landwirtschaftlichen Grundstücke erhalten die Kläger als Vorabgewinn ein jährliches Pachtentgelt in Höhe von 20000 DM zuzüglich der Umsatzsteuer.

Mit Bescheid vom ... 1991 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft erklärungsgemäß zusammen auf 26822 DM und die des Sohnes auf./. 1768 DM fest; der Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 34e EStG wurde in Höhe von 1320 DM auf die beiden Kläger und in Höhe von 680 DM auf den Sohn der Kläger aufgeteilt.