I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, führt Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung durch. Sie erzielte im Streitjahr 1985 Umsätze in Höhe von 2.896.340 DM. Davon waren Umsätze in Höhe von 2.830.640 DM von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) befreit. Die restlichen Umsätze in Höhe von 65.700 DM erzielte die Klägerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) durch die Veranstaltung von umsatzsteuerpflichtigen Kursen für Mitarbeiter privater Unternehmen.
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