BFH - Urteil vom 14.05.1986
VII R 173/83
Normen:
24. AusnVOAusnVO zur StVZO § 1 Abs. 1 ; Deutsch-Niederländisches KraftSt-Gegenseitigkeitsabkommen (1930); KraftStG (1979) § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 2 Abs. 1, 2, 4, 5, § 3 Nr. 1 ; StVZO §§ 18, 19, 23 Abs. 1 ; VO über internat. Kraftfahrzeugverkehr § 1 Abs. 1, § 5 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 147, 184
BStBl II 1986, 765
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 14.05.1986 (VII R 173/83) - DRsp Nr. 1996/12228

BFH, Urteil vom 14.05.1986 - Aktenzeichen VII R 173/83

DRsp Nr. 1996/12228

»1. Solange ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug - hier: gebietsfremder Anhänger hinter deutscher Zugmaschine - zum vorübergehenden Verkehr zugelassen ist, kann es nicht im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne widerrechtlich (= ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung) benutzt werden. 2. Die Zulassung zum vorübergehenden Verkehr (1 Jahr) gilt - maßgeblich auch für die Kraftfahrzeugsteuer - auch für einen im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuganhänger -, für den nach seiner Auslandszulassung ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird (Anschluß an BVerwG-Rechtsprechung). Nach Ablauf der Jahresfrist wird der Anhänger, sofern keine Zulassung im deutschen Zulassungsverfahren erfolgt, ohne verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt. 3. Die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (1979) gilt nicht für zum vorübergehenden Verkehr zugelassene gebietsfremde Fahrzeuge. 4. Die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit nach dem deutsch-niederländischen Kraftfahrzeugsteuer-Gegenseitigkeitsabkommen gilt nur für das Halten niederländischer Fahrzeuge unter Einschluß der Kraftfahrzeuganhänger, nicht im Falle ihrer widerrechtlichen Benutzung.«

Normenkette:

24. AusnVOAusnVO zur StVZO § 1 Abs. 1 ; Deutsch-Niederländisches KraftSt-Gegenseitigkeitsabkommen (1930); KraftStG (1979) § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 2 Abs. 1, 2, , , § Nr. ;