BFH - Urteil vom 14.05.1986 (VII R 173/83) - DRsp Nr. 1996/12228
BFH, Urteil vom 14.05.1986 - Aktenzeichen VII R 173/83
DRsp Nr. 1996/12228
»1. Solange ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug - hier: gebietsfremder Anhänger hinter deutscher Zugmaschine - zum vorübergehenden Verkehr zugelassen ist, kann es nicht im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne widerrechtlich (= ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung) benutzt werden.2. Die Zulassung zum vorübergehenden Verkehr (1 Jahr) gilt - maßgeblich auch für die Kraftfahrzeugsteuer - auch für einen im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuganhänger -, für den nach seiner Auslandszulassung ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird (Anschluß an BVerwG-Rechtsprechung). Nach Ablauf der Jahresfrist wird der Anhänger, sofern keine Zulassung im deutschen Zulassungsverfahren erfolgt, ohne verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt.3. Die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (1979) gilt nicht für zum vorübergehenden Verkehr zugelassene gebietsfremde Fahrzeuge.4. Die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit nach dem deutsch-niederländischen Kraftfahrzeugsteuer-Gegenseitigkeitsabkommen gilt nur für das Halten niederländischer Fahrzeuge unter Einschluß der Kraftfahrzeuganhänger, nicht im Falle ihrer widerrechtlichen Benutzung.«