BFH - Urteil vom 14.05.2004
II R 50/01
Normen:
BewG § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2, 3 § 26 § 34 Abs. 2, 4, 6 § 36 Abs. 1, 2, 3 § 37 Abs. 1 S. 1 § 38 Abs. 1 § 39 § 40 Abs. 3 § 41 § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1443
BFHE 206, 365
BStBl II 2004, 818
DB 2004, 2079
DStRE 2004, 1464
ZfIR 2005, 74
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 379/96

BFH - Urteil vom 14.05.2004 (II R 50/01) - DRsp Nr. 2004/14060

BFH, Urteil vom 14.05.2004 - Aktenzeichen II R 50/01

DRsp Nr. 2004/14060

»Besteht die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche (Eigenfläche) ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche, von der aus angepachtete Flächen (Stückländereien) bewirtschaftet werden, schließt dies die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und Gebäudefläche nicht aus; der Vergleichswert allein für diese Eigenfläche ist mit 0 DM anzusetzen. An einem Vergleichswert "null" können Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG gemacht werden.«

Normenkette:

BewG § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2, 3 § 26 § 34 Abs. 2, 4, 6 § 36 Abs. 1, 2, 3 § 37 Abs. 1 S. 1 § 38 Abs. 1 § 39 § 40 Abs. 3 § 41 § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Klägerin mit 1/3 sowie der Kläger mit 2/3 beteiligt sind. Die GbR betreibt seit dem 1. November 1987 ausschließlich auf angepachteten Flächen (Gesamtgröße: 17,3 ha) und in einem vom Ehemann der Klägerin angepachteten Stallgebäude eine Kälbermast.