BFH - Urteil vom 14.06.2005
VII R 60/02
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern - 3 (1) K 119/01 - 25.9.2002,

BFH - Urteil vom 14.06.2005 (VII R 60/02) - DRsp Nr. 2005/12277

BFH, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen VII R 60/02

DRsp Nr. 2005/12277

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben für eine Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen X, deren Halterin die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist.

Diese Sattelzugmaschine fuhr am 29. Januar 2000 mit dem Auflieger mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen Y über das Zollamt (ZA) Kopenhagen in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, wobei sie einen Transport von Polen nach Dänemark durchführte. Am 1. Februar 2000 wurde der Auflieger in R (Dänemark) mit Waren für einen polnischen Abnehmer beladen. Von dort fuhr das Gespann über Deutschland in Richtung Polen.

Eine weitere Sattelzugmaschine der Klägerin mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen U fuhr am 2. Februar 2000 mit dem Auflieger Z über das ZA B in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Der Auflieger war mit Waren eines polnischen Unternehmens für einen Abnehmer in den Niederlanden beladen.

Weil es unterwegs zu einem Defekt an der Zugmaschine U gekommen war, tauschte die Zugmaschine U mit der Zugmaschine X am 2. Februar 2000 auf dem Autobahnparkplatz in W (Deutschland) die Auflieger. Die Sattelzugmaschine U reiste anschließend mit dem Auflieger Y über das ZA B nach Polen aus, wo sie am gleichen Tag repariert wurde.