BFH - Urteil vom 14.07.2004
I R 57/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 32
BB 2004, 2160
BFH/NV 2004, 1603
BFHE 206, 431
DB 2004, 2132
DStR 2004, 1691
GmbHR 2004, 1350
NJW 2004, 3799
NZG 2004, 1126
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 119/99

BFH - Urteil vom 14.07.2004 (I R 57/03) - DRsp Nr. 2004/14625

BFH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen I R 57/03

DRsp Nr. 2004/14625

»Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die Kosten einer Veranstaltung, zu der ihr Geschäftsführer und mittelbarer Gesellschafter aus Anlass seines Geburtstags eingeladen hat, so sind ihre sich hieraus ergebenden Aufwendungen vGA. Das gilt unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und von der Höhe der Aufwendungen und auch dann, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung überwiegend Arbeitnehmer der Gesellschaft sind.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) anlässlich des Geburtstags eines ihrer Geschäftsführer steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile sämtlich von der X-KG gehalten werden. Die X-KG wird von X beherrscht. X war im Streitjahr (1990) zugleich Vorsitzender der Geschäftsführung der Klägerin.

Im Verlauf des Streitjahres fand am 50. Geburtstag des X eine Veranstaltung statt, die von der Klägerin finanziert wurde und an der ca. 2 650 Personen teilnahmen. Ungefähr 70 Teilnehmer gehörten zur örtlichen Geschäftswelt und zum Bekanntenkreis des X; die übrigen waren Betriebsangehörige der Klägerin. Die Einladung war von X unterzeichnet worden und hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: