BFH - Urteil vom 14.07.2004
IX R 52/02
Normen:
HGB § 255 Abs. 2 S. 1 Alt. 2. ; EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2062
BB 2004, 2125
BFH/NV 2004, 1471
BFHE 206, 441
BStBl II 2004, 949
DB 2004, 2022
DStRE 2004, 1123
NJW 2004, 3656
NZM 2004, 798
ZfIR 2005, 73
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 735/98 (V)

BFH - Urteil vom 14.07.2004 (IX R 52/02) - DRsp Nr. 2004/14067

BFH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen IX R 52/02

DRsp Nr. 2004/14067

»Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen Erhaltungsaufwand dar (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604).«

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2 S. 1 Alt. 2. ; EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revsionskläger (Kläger) --im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- erwarben 1992 ein Hausgrundstück. Das Objekt wird von den Klägern zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt und im Übrigen an Feriengäste vermietet. Im Herbst 1997 ließen die Kläger zusätzlich zur bereits vorhandenen, voll funktionsfähigen Gaswärmeversorgung eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung für ca. 18 000 DM installieren.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten die Kläger die anteilig auf die Ferienwohnungen entfallenden Kosten der Solaranlage als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging hingegen von einer Erweiterung des Gebäudes in Gestalt einer Substanzvermehrung aus und ließ nur die anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Abzug zu.