BFH - Urteil vom 14.07.2015
VIII R 21/13
Fundstellen:
BFHE 253, 1
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 266/12

BFH - Urteil vom 14.07.2015 (VIII R 21/13) - DRsp Nr. 2015/19402

BFH, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen VIII R 21/13

DRsp Nr. 2015/19402

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. Februar 2013 2 K 266/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute und erzielten beide in den Streitjahren 2001 bis 2003 ausländische Kapitalerträge, die zunächst nicht im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für die Streitjahre erklärt und infolgedessen vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger nicht berücksichtigt wurden.

Nachdem die Kläger im Rahmen einer Selbstanzeige die ausländischen Kapitalerträge mit geschätzten Werten nacherklärt hatten, änderte das FA die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre mit Bescheiden vom 11. März 2010 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und führte in den Änderungsbescheiden unter dem Punkt "Art der Festsetzung" aus:

"Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig, soweit dies im Erläuterungsteil ausgeführt ist. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig."

Ziffer 1 der Erläuterungen der Bescheide bezeichnete den Vorläufigkeitskatalog nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO wie folgt: