BFH - Urteil vom 14.08.1986
IV R 264/84
Normen:
EStG §§ 13 15 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 443
BStBl II 1987, 20
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 14.08.1986 (IV R 264/84) - DRsp Nr. 1996/12292

BFH, Urteil vom 14.08.1986 - Aktenzeichen IV R 264/84

DRsp Nr. 1996/12292

»Zur steuerrechtlichen Anerkennung von Nutzungsüberlassungsverträgen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zwischen Landwirtseheleuten.«

Normenkette:

EStG §§ 13 15 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Landwirtseheleute. Sie haben am 19. Februar 1954 geheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Kläger erwarb durch Käufe ab 1950 und durch notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 3. Dezember 1975, die Klägerin durch Schenkungen ihrer Eltern ab 1949, zuletzt durch notariellen Übergabevertrag vom 16. Dezember 1981, Alleineigentum an Äckern und Weingärten. Durch Zukäufe ab 1975 erwarben die Kläger jeweils zu hälftigem Miteigentum weiteren landwirtschaftlichen Grundbesitz.

Nach außen hin wurden Acker- und Weinbau von 1954 bis 1971 vom Kläger und von seinem Schwiegervater unter der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft A und B" und von 1971 bis 1981 vom Kläger allein betrieben.