BFH - Urteil vom 14.08.2001
XI R 18/01
Fundstellen:
BB 2002, 1633
BB 2002, 1745
BFH/NV 2002, 1207
BFH/NV 2002, 181
BFHE 198, 415
BStBl II 2004, 181

BFH - Urteil vom 14.08.2001 (XI R 18/01) - DRsp Nr. 2002/760

BFH, Urteil vom 14.08.2001 - Aktenzeichen XI R 18/01

DRsp Nr. 2002/760

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Grafikdesigner selbständig tätig; er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1995 vom 20. Oktober 1998 machte der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2000 erstmals geltend, eine "Rücklage" nach § 7g EStG in Höhe von 25 400 DM gebildet und im Jahr 1997 wieder aufgelöst zu haben; die einzelnen Wirtschaftsgüter wurden mit ihren Anschaffungsdaten im Jahr 1997 und ihren Anschaffungskosten aufgelistet. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den begehrten Betriebsausgabenabzug in der Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2000 ab, da die Investitionsabsicht zum Stichtag 31. Dezember 1995 nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Klage hatte Erfolg; für die Auffassung des FA, dass eine Rücklage nicht mehr gebildet werden könne, wenn die Wirtschaftsgüter bereits angeschafft worden seien, finde sich im Gesetz keine Stütze.

Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts: