BFH - Urteil vom 14.09.1994
I R 6/94
Normen:
GmbHG § 43 ; KStG (1984) § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 1, 3 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1995, 550
BFHE 175, 412
BStBl II 1997, 89
DB 1995, 249
DStR 1995, 93
DStZ 1995, 153
GmbHR 1995, 234
NWB 1995, F. 1, 45
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 14.09.1994 (I R 6/94) - DRsp Nr. 1995/1020

BFH, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen I R 6/94

DRsp Nr. 1995/1020

»1. Die Behandlung des "Verzichts" auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch eine GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung setzt die Entstehung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches voraus, der - ohne den Verzicht - nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung zu aktivieren wäre. 2. Die Übernahme von Risikogeschäften löst auch im Verlustfall bei einer Zweimann-GmbH keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer aus, wenn die Gesellschafter dem Abschluß des Risikogeschäftes zugestimmt hatten. 3. Die bloße Nichtgeltendmachung eines Anspruchs der GmbH gegen ihren Gesellschafter begründet solange keinen Abfluß i.S. des § 27 Abs. 1 KStG 1984, als der Anspruch zivilrechtlich fortbesteht und durchgesetzt werden kann.«

Normenkette:

GmbHG § 43 ; KStG (1984) § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 1, 3 Satz 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Satzungsgegenstand im Geschäftsjahr 1986/87 der Vertrieb und die Reparatur von Nähmaschinen und damit zusammenhängender Nähartikel war. Gesellschafter der Klägerin waren H mit einem Geschäftsanteil von nominal 37 500 DM und ihr Sohn E mit einem solchen von nominal 12 500 DM. E war alleiniger Geschäftsführer der Klägerin.